Satzung
des Bezirksverbandes Hameln der Kleingärtner e.V.
§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bezirksverband Hameln der Kleingärtner e.V_“ und hat seinen Sitz in Hameln.
- Er stellt die Vereinigung der Kleingartenbaubetreibenden Vereine im Bezirk Hameln dar. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und besitzt die Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)_
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Zweck des Verbandes
- Der Bezirksverband bezweckt unter Ablehnung parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Förderung des Kleingartenwesens. Er dient im Sinne des Kleingartenrechts ($ 2 BKleingG) ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Diesen Zweck will er insbesondere dadurch erreichen, dass er:
a) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen für die Bereitstellung von Land für Kleingärtner sorgt, aus denen nach Möglichkeit Daueranlagen geschaffen werden sollen, die dann an Mitgliedsvereine zur kleingartenmaßigen Bewirtschaftung und Einrichtung werden sollen. Dazu gehört Mithilfe bei der Planung und Gestaltung neuer Anlagen;
b) die durch Wort und Schrift fördert und den engen Zusammenschluss aller Kleingärtner und in Vereine und deren Anschluss an den Bezirksverband
c) die gemeinnützige Jugendarbeit im Sinne der Schreberjugend fördert.
d) die Kenntnisse und Erfahrungen im Kleingartenbau durch fachliche Beratung verbreitet und für Rechtsberatung der Vereinsvorstände und Kleingärtner sorgt; ausschließlich der Vertretung vor Gericht.
e) statistisches und sonstiges Material sammelt.
f) den Mitgliedern den Beitritt zu der Rahmenversicherung gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl, Unfall und Haftpflicht vermittelt und für vertragsgemäße Erledigung der anfallenden Schäden sorgt.
§ 3
Aufbau des Verbandes
- Die Vereine eines Kreises oder Bezirkes bilden den Bezirksverband.
- Der Bezirksverband ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. In der Jahresmitgliederversammlung wählen die Vereine, vertreten durch Delegierte, den Bezirksvorstand.
§4
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Verbandsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Eine Bevorzugung Benachteiligung einzelner Mitglieder ist verboten. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden,
- Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Vereine. Das Mitglied muss in das Vereinsregister eingetragen sein oder seine Eintragung beantragt haben Ferner hat es die Anerkennung als gemeinnütziges Kleingartenunternehmen zu erwerben.
- Mit der Anmeldung zur Mitgliedschaft anerkennt der Verein die Satzungen des Bezirksverbandes.
- Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist von dem sich anmeldenden Verein ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Vorstandsmitglieder sowie ein Beleg über die Zahl seiner Mitglieder und die bewirtschaftete Fläche einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksverbandes; gegen eine etwaige Ablehnung kann eine Mitgliederversammlung einberufen oder angerufen werden. Im Falle der Aufnahme anerkennt der Vorstand des aufgenommenen Vereins die Verpflichtung, satzungsmäßige Beschlüsse der Organisation des Bezirksverbandes zu befolgen.
§ 5
Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
- Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen binnen einem Monat nach einmaliger, schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
- Das Gleiche gilt bei Nichteinhaltung satzungsmäßiger Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes sowie bei Nichteinreichung von angeforderten Unterlagen und Meldungen.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Auflösung des Bezirksverbandes oder Vereins;
b) Austritt, der nur nach vorheriger halbjähriger Geschäftsjahres Kündigung mittels Einschreibebriefs zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann;
c) Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das betreffende Mitglied trotz Abmahnung gröblich gegen die eigene Bezirksverbandssatzung verstößt oder gröblich und schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm auf Grund der vorliegenden Satzung des Bezirksverbandes oder satzungsmäßiger Beschlüsse von dessen Mitgliederversammlung obliegen;
d) ist der ausgetretene oder ausgeschlossene Verein mit seinen Mitgliedern kleingartenmäßiger Bewirtschafter von Ländereien, die sich in Generalpacht des Bezirksverbandes befinden, so fällt das Land an den Bezirk zur weiteren Vergebung zurück. Hierbei wird dem Bezirksverband die Verpflichtung auferlegt, mit den Mitgliedern des Vereins über weitere Benutzung des Landes zu verhandeln.
2) Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand des Bezirksverbandes. Hiergegen kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Delegiertenversammlung angerufen werden. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der Delegiertenversammlung erforderlich. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist endgültig.
3) Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des Bezirksvorstandes
§ 7
Organe des Bezirksverbandes
1) Organe des Bezirksverbandes sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassierer und Schriftführer bilden den Vorstand nach § 26 BGB: je drei von ihnen sind zur gemeinschaftlichen Vertretung des Bezirksverbandes berechtigt. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl oder durch Zuruf auf zwei Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und zwar:
a) in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer;
b) in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassierer.
3) Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahresmitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes unbeschadet der Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes nach § 9 und der Mitgliederversammlung nach § 10 dieser Satzung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Er hat dem erweiterten Vorstand regelmäßig, mindestens alle 3 Monate zu berichten.
5) Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter berufen und leiten die Sitzung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Sie sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. § 9, Abs.3 dieser Satzung gilt für den geschäftsführenden Vorstand entsprechend.
6) Der geschäftsführende Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Arbeitsversäumnis sind zu ersetzen. Ihm kann jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung durch die Mitgliederversammlung bewilligt werden
7) Eine sich als notwendig erweisende Schreibhilfe ist entsprechend zu entschädigen.
§ 9
Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 8) und den Beisitzern. Beisitzer sind die ersten Vorsitzenden bzw. die im Behinderungsfalle die stellvertretenden Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine.
- Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden, die die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vorbereitem
- Der erweiterte Vorstand und die Ausschüsse üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Arbeitsversäumnis werden vergütet.
- Der erweiterte Vorstand beschließt in den Angelegenheiten des Bezirksverbandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, über alle Fragen von wichtiger Bedeutung, insbesondere über:
a) die vorläufige Festlegung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich der späteren Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung;
b) die der Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresberechnung nebst Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) die Anstellung von besoldeten Arbeitskräften.
5) Der erweiterte Vorstand ist mindestens alle drei Monate, im übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder formlos einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn die Zustimmung schriftlich erteilt wird und die zustimmenden Mitglieder mindestens 60 % aller im Bezirksverband vorhandenen Delegiertenstimmen auf sich vereinigen.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Bezirksverbandes, soweit sie nicht vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
- Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Entsprechend seiner Stärke hat er Vertreter mit Stimmrecht mit der Maßgabe in die Mitgliederversammlung zu entsenden, dass es bis zu 15 Einzelmitgliedern 1 Delegierten entsendet. Hat das Mitglied mehr als 15 Einzelmitglieder, so kann es für je weitere 15 Mitglieder einen weiteren Delegierten mit Stimmrecht entsenden. Maßgebend ist die Zahl der zuletzt abgerechneten Einzelmitglieder. Über Zweifel und Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Stimmen eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierbei ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
- Außerdem haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Alljährlich findet und zwar in der Regel im Januar – die Jahresmitgliederversammlung statt. Außerdem können nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Ihre Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt und zwar binnen 14 Tagen nach Eingang beim geschäftsführenden Vorstand. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung,
5. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer für das abgelaufenen Geschäftsjahr,
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Genehmigung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr,
d) etwaige Satzungsänderungen,
e) Neuwahl der ausscheidenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
6) Die Mitgliederversammlung ist ferner allein zuständig außer den an anderer Stelle dieser Satzung ihr zugewiesenen Angelegenheiten für Beschlusse über:
a) die Anlegung und Veräußerung des Vermögens des Bezirksverbandes soweit hierbei Beträge überschritten werden, die von der Mitgliederversammlung allgemein festgesetzt sind.
b) die Aufnahme von Darlehen durch den Bezirksverband,
c) die Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern.
7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der nach § 10, Abs. 2 vertretungsberechtigten Delegierten anwesend sind. Sie ist ohne Rücksicht hierauf beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand einberufen und bei der erneuten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen ist.
8) Zu Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Bezirksverbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel, zu den übrigen Beschlüssen der einfachen Mehrheit und zwar der jeweils Stimmen, wobei Stimmenenthaltung als der Stimme gilt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet
9) Zur Beurkundung der Beschlüsse wird in jeder Versammlung eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung vorgelesen und genehmigt werden muss.
10) Die satzungsmäßigen Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Bezirksverbandes verbindlich.
11) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Antrage bedürfen in der Versammlung der Unterstützung von mindestens einem Drittel der vertretenen Mitglieder.
§11
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
- Die Jahresbeiträge für den Bezirksverband, in denen die Abführung an die ihm übergeordneten Verbände enthalten sind, wie auch außerordentliche Umlagen setzt die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes fest. Die Jahresbeiträge sind im Voraus zu entrichten.
- Der vom Vorstand aufgestellte Voranschlag gilt vorläufig bis zu Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können, der Genehmigung des erweiterten Vorstandes; anderenfalls auch der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Von der Jahresmitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese haben nach Bedarf mindestens aber halbjährlich und ferner einmal im Jahre unangemeldet die Kasse, Bücher und Belege des Bezirksverbandes zu prüfen und dem erweiterten Vorstande hierüber umgehend zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Rechnungsprüfern und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Änderung des Zwecks, Auflösung
- Die Änderung des Zwecks des Bezirksverbandes sowie seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen wird
- Bei der Auflösung ist das Vermögen des Bezirksverbandes einer anderen Organisation zur Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesens zu überweisen.
- Von der Änderung des Zweckes bzw. Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen.
§ 13
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.
Diese Satzung wurde auf Grund eines Beschlusses der am 2. März 1996 in Hameln abgehaltenen Jahresmitgliederversammlung – laut Protokoll – von den Vorständen der dem Bezirksverband angeschlossenen Vereinen am 02.03.1996 errichtet und genehmigt.
Eingetragen unter Nr. 17 VR 498 des Vereinsregisters beim Amtsgericht in Hameln
Bezirksverband Hameln
der Kleingärtner e. V.